- Standgeräuschmessung:
- Bei der Standgeräuschmessung wird das
Mikrofon in Höhe der Auspuffmündung im Winkel von 45 Grad
- zur Längsachse und 0,5m Abstand
positioniert, während der Motor auf halber Nenndrehzahl gehalten
- wird (wenn Nenndrehzahl über 5000/min).
Als Ergebnis zählt der höchste von drei Meßwerten gerundet auf
- volle dB(A).
-
- Die Polizei darf vor Ort nur das
Standgeräusch prüfen. Das geht wie bei der Homologation, mit einem
- Schalldruckpegelmesser auf Höhe der
Auspuffmündung (im Winkel 45 Grad zur Längsachse und 0,5
- Meter Abstand) vor sich, und
zwar auf einer ausreichend freien Fläche. Das gemessene Standgeräusch
- darf den im Fahrzeugschein angegebenen
Wert um maximal fünf Dezibel überschreiten.
Es besteht keine Berechtigung zum Einbehalten/Abschrauben eines
Auspuffes bzw. der Sicherstellung eines ganzen Motorrades.
Auszug §49 StvZO[1]:
(4) Besteht Anlaß zu der Annahme,
dass ein Fahrzeug den
Anforderungen der Absätze 1 bis 2 nicht entspricht, so ist der Führer
des Fahrzeugs auf
Weisung einer zuständigen Person verpflichtet, den Schallpegel im
Nahfeld feststellen zu
lassen. Liegt die Messstelle nicht in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs,
so besteht die
Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km
beträgt. Nach der
Messung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Messung
zu erteilen. Die
Kosten der Messung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn eine
zu beanstandende
Überschreitung des für das Fahrzeug zulässigen Geräuschpegels
festgestellt wird.
[1] Quelle: http://www.stvzo.de/stvzo/B4.htm#49
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