Standgeräuschmessung:

Bei der Standgeräuschmessung wird das Mikrofon in Höhe der Auspuffmündung im Winkel von 45 Grad
zur Längsachse und 0,5m Abstand positioniert, während der Motor auf halber Nenndrehzahl gehalten
wird (wenn Nenndrehzahl über 5000/min). Als Ergebnis zählt der höchste von drei Meßwerten gerundet auf
volle dB(A).
 
Die Polizei darf vor Ort nur das Standgeräusch prüfen. Das geht wie bei der Homologation, mit einem
Schalldruckpegelmesser auf Höhe der Auspuffmündung (im Winkel 45 Grad zur Längsachse und 0,5
Meter Abstand) vor sich, und zwar auf einer ausreichend freien Fläche. Das gemessene Standgeräusch
darf den im Fahrzeugschein angegebenen Wert um maximal fünf Dezibel überschreiten.

Es besteht keine Berechtigung zum Einbehalten/Abschrauben eines Auspuffes bzw. der Sicherstellung eines ganzen Motorrades.

Auszug §49 StvZO[1]:
(4) Besteht Anlaß zu der Annahme, dass ein Fahrzeug den Anforderungen der Absätze 1 bis 2 nicht entspricht, so ist der Führer des Fahrzeugs auf Weisung einer zuständigen Person verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. Liegt die Messstelle nicht in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km beträgt. Nach der Messung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Messung zu erteilen. Die Kosten der Messung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn eine zu beanstandende Überschreitung des für das Fahrzeug zulässigen Geräuschpegels festgestellt wird.

[1] Quelle: http://www.stvzo.de/stvzo/B4.htm#49

zurück